AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Main-Camper GbR

Für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils, der Main-Camper GbR (nachfolgend “Vermieter” genannt) und Ihnen (nachfolgend “Mieter” genannt) zustande kommenden Vertrags.

1. Vertragsgegenstand

a) Durch den Abschluss des Mietvertrags erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umgang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung der Miete und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.

b) Gegenstand des Vertrags ist nur die Anmietung eines Wohnmobils und optional vereinbarten Zubehörs. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere vertragstypische Pflichten im Reisevertrag (§ 651 a BGB), finden keinerlei Anwendung.

c) Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

d) Bei Übergabe bzw. Rückgabe des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteil des Mietvertrags.

2. Mindestalter, Führerschein

a) Das Mindestalter des Mieters und des Fahrers beträgt 23 Jahre. Die Führerscheinprobezeit des Fahrers muss beendet sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen.

b) Voraussetzung zum Führen des Mietfahrzeugs ist ein Führerschein der Klasse 3, B oder C1. Klasse 3 gilt für alle Fahrzeuge, B für Fahrzeuge bis 3.500 kg Gesamtgewicht und C1 für Fahrzeuge über 3.500 kg Gesamtgewicht.

c) Eine Vorlage des originalen Führerscheins durch den Mieter und/oder Fahrer bei Anmietung und/oder spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils.

d) Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verspäteten Übergabe, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann der Führerschein weder zum vereinbarten Übergabezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtig, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornierungsbedingungen gemäß Ziffer 6. b) Anwendung.

3. Preisgestaltung

a) Der Mietpreis richtet sich nach den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisen bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Eventuell benötigte Mehrkilometer werden bei Fahrzeugrückgabe gemäß gültigen Preisen berechnet.

b) Kraftstoffkosten, Maut- (außer Österreich und Schweiz), Park-, Camping-, Stellplatz- und Fährgebühren gehen zulasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls werden Kosten gemäß Tankbeleg sowie eine Aufwandspauschale in Höhe von 20 Euro in Rechnung gestellt. Durch den Mietpreis sind Wartung, Ölverbrauch sowie Verschleißreparaturen abgegolten.

c) Bei der Preisberechnung werden monatsabhängige Preise berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübergabe und der Tag der Fahrzeugrückgabe werden je als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird.

4. Versicherungsschutz

a) Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden Bestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:

 

  • Vollkasko Haftpflichtversicherung (100 Mio. Euro Deckung) mit 1.000 Euro Selbstbeteiligung
  • Teilkasko mit 500 Euro Selbstbeteiligung 

5. Reservierung und Zahlungsbedingungen

a) Die Mindestmietdauer beträgt 3 Nächte, in den Monaten Mai bis inkl. September 6 Nächte - nach Rücksprache kann diese verkürzt werden. Pro Miettag sind 300 km Laufleistung inklusive, Mehrkilometer werden mit 0,30 Euro je Kilometer berechnet.

b) Nach Unterzeichnung des Mietvertrags ist innerhalb von 7 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Mietpreises auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und ergebnislosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom Mietvertrag zurücktreten. Es finden dann die Stornierungsbedingungen der Ziffer 6. b) Anwendung.

c) Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 60 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und ergebnislosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Es finden die Stornierungsbedingungen der Ziffer 6. b) Anwendung.

d) Wird der Mietvertrag weniger als 60 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen, ist der gesamte Mietpreis sofort fällig.

6. Stornierungsbedingungen

a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.

b) Bei Rücktritt vom Mietvertrag werden folgende Stornierungsgebühren fällig:

 

Bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 30 % des Gesamtmietpreises. 

Vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 75 % des Gesamtmietpreises. 

Ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 90 % des Gesamtmietpreises. 

Am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs 100 % des Gesamtmietpreises. 

 

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.

c) Die Gestellung eines Ersatzmieters (nach Voraussetzung Ziffer 2) ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung verweigern.

d) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringer Höhe entstanden ist.

7. Kaution

a) Die Kaution in Höhe von 1.500 Euro muss bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.

b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution per Überweisung innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet.

c) Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z. B. Sonderreinigung, Toilettenreinigung, Betankung, Schäden etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese vom Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlags abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentraglast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzuhalten.

8. Fahrzeugübergabe und -rückgabe

a) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) zu übernehmen und zurückzugeben. Wurde nichts anderes vereinbart, erfolgt die Fahrzeugübergabe am 1. Miettag um 15.00 Uhr, die Fahrzeugrückgabe am letzten Miettag um 10.00 Uhr. Verspätet sich die Fahrzeugrückgabe um mehr als eine Stunde, ist der Vermieter berechtigt, eine Pauschale in Höhe des halben Tagesmietpreises von der Kaution einzubehalten.

b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und der Führerschein im Original vorzulegen. Der Mieter muss bei Abholung des Mietfahrzeugs persönlich erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekanntzugeben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweises zu hinterlegen. Das Fahrzeug darf, ausgenommen in Notfällen, nur vom Mieter bzw. den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, alle Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.

c) Bei Fahrzeugübergabe verpflichtet sich der Mieter, gemeinsam mit dem Vermieter das Fahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtigen Angaben von Tank- und Kilometerstand und sonstige Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügenden Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll schriftlich vermerkt.

d) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine Fahrzeugeinweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zulasten des Mieters.

e) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt (besenrein, Mülleimer geleert, Kühlschrank ausgeräumt) und im protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Die Kosten für die Beseitigung grober Verschmutzungen (auf Polstern o.ä.) werden von der Kaution einbehalten. Ist die Toilette bei Fahrzeugrückgabe nicht entleert und gereinigt, wird eine pauschale Gebühr von 200 Euro fällig und gegebenenfalls mit der Kaution verrechnet.

f) Auch der Abwassertank ist zu entleeren, andernfalls wird eine Aufwandspauschale von 50 Euro fällig und gegebenenfalls mit der Kaution verrechnet.

g) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

h) Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des doppelten Tagesmietpreises zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche (z.B. Verdienstausfall durch verpasste Folgevermietung) des Vermieters bleiben davon unberührt.Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeugs erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrags. Eine Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.

i) Die Rückgabe des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

j) Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrags zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.

k) Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren, ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

9. Ersatzfahrzeug

Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand, den der Mieter zu vertreten hat, eingeschränkt oder unmöglich wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeugs verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

10. Obliegenheiten des Mieters

a) Das Mietfahrzeug ist schonend zu behandeln und ordnungsgemäß, den Vorgaben entsprechend, zu bedienen. Hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl-, AdBlue- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks. Auf die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffs ist zu achten. Beim Verlassen des Fahrzeugs ist es ordnungsgemäß zu verschließen, das Lenkradschloss muss eingerastet sein, die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere sind an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Länge/Höhe/Breite) und technische Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

b) Erlaubt sind Fahrten in alle europäischen Länder inklusive Norwegen und Schweiz, ausgenommen Zypern. Reisen in osteuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes (z.B. Serbien, Ukraine, Weißrussland).

Es ist ausdrücklich untersagt, es unter anderem wie folgt zu verwenden:

 

  • Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
  • Zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen. 
  • Zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. 
  • Zur Weitervermietung oder Leihe. 
  • Zu Zwecken, welche zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeugs führen. 
  • Zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung. 
  • Für Fahrschulübungen und Geländefahrten.• Für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht befahrbarem Gelände.
  • Für Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete. 
  • Zu Aufenthalten auf Open-Air-Festivals. 

 

c) Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

d) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Ländern sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenverantwortlich zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

e) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere durch Aufkleber oder Klebefolien.

f) Hunde dürfen nur nach optionaler, kostenpflichtiger Zubuchung befördert werden. Darüber hinaus ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters notwendig (evtl. sind manche Hunde einfach zu groß). Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf-, Transit- und Einreisebestimmungen ist ausschließlich der Mieter/Fahrer verantwortlich. Die notwendigen, zulässigen Sicherungsvorrichtungen/-einrichtungen sind vom Mieter/Fahrer zu stellen. Die Mitnahme von Tieren (außer Hunden, wie oben beschrieben) ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind jedoch möglich, eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters ist zwingend notwendig. Auch durch Tiere entstandene Schäden/Sonderreinigungskosten (z. B. durch Exkremente) werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

g) Das Rauchen in den Fahrzeugen ist ausnahmslos verboten. Bei Zuwiderhandlung werden einmalig 500 Euro in Rechnung gestellt.

h) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrags und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeugs mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadensfällen des Fahrers.

i) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigtem und nach Größe, Alter und Gewicht gewähltem Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zulässigen Sitzplätzen.

j) Bei jeglicher Zuwiderhandlung kann der Mieter von weiteren Anmietungen beim Vermieter ausgeschlossen werden.

11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter hierüber telefonisch zu unterrichten. Ist der Vermieter nicht erreichbar, ist der Schutzbriefpartner unter +49 89 55 987 224 einzuschalten und die Information des Vermieters unverzüglich nachzuholen - auch in Textform. In jedem Fall ist ein leserlich ausgefüllter Unfallbericht (abrufbar unter https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/unfall-schaden-panne/unfall/europaeischer-unfallbericht/) anzufertigen und vorzulegen. Ausweis/Fahrzeugpapiere und Führerscheine anderer Beteiligter sind nach Möglichkeit abzufotografieren und die Fotos dem Vermieter zu übersenden.

Der Mieter/Fahrer darf sich so lange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtliche, sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen (z. B. polizeiliches Aktenzeichen). Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. 

Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind dem Vermieter ebenfalls unverzüglich mitzuteilen (per Telefon oder E-Mail).

Zur Nutzung des Fahrzeugs zwingend erforderliche Reparaturen bis zu 100,00 Euro kann der Mieter nach vergeblichem Versuch, den Vermieter zu erreichen, vornehmen lassen und erhält diese gegen Belegvorlage erstattet. Dies gilt nicht, wenn die Ursache des Schadens aus der Sphäre des Mieters stammt. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrundeliegenden Defekt, den Vorgaben der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend, haftet.

12. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene, verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen, verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei der Rückgabe des Mietfahrzeugs zurückgelassen bzw. vergessen werden.

13. Haftung des Mieters

a) Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten hat, haftet der Mieter mit bis zu 1.500 Euro pro Schadensfall (z. B. Schaden vorne rechts und Schaden hinten links = 3.000 Euro).

b) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei bedingter Fahruntüchtigkeit durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch, entfällt die Haftungseinschränkung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch die Nichtbeachtung des Verkehrszeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (vgl. Regelung im Ausland) verursacht werden. Weiter haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungseinschränkung voll für alle Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und Breite) beruhen, auf unsachgemäßes Be-/Entladen sowie auf das Ladegut zurückzuführen sind oder durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung entstanden sind. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen.

c) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung vorsehen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzugs entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.

d) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeigeführt hat, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 2 (Mindestalter), 8 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10 (Obliegenheiten des Mieters) und 11 (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.

e) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

f) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.

g) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

h) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr entweder an den Mieter weitergeleitet oder dessen Kontaktdaten an die entsprechende Behörde weitergeleitet (siehe Ziff. 16. b)).

i) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzuhalten.

j) Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen, also in voller Höhe vom Mieter zu zahlen, sind unversicherte Schäden, insbesondere:

 

  • Schäden unter Alkoholeinfluss 
  • grob fahrlässige Schäden 
  • Schäden an Campingausstattung 
  • alle Schäden im Innenraum 
  • Schäden an Anbauten wie Markise, Fahrradträger, Sat-TV-Anlage
  • Schäden an der Bereifung sowie daraus resultierende Folgeschäden 
  • Steinschläge 
  • Falschbetankung (Benzin oder Wasser statt Diesel, Kraftstoff im Wassertank, AdBlue in Kraftstoff-/Wassertank) 
  • Mietausfallschaden 
  • Merkantiler Minderwert

 

Dem Vermieter ist eine Abrechnung der Nettoreparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlags einer Fachwerkstatt gestattet.

k) Bei sonstigen Schäden ist die Haftung nach Maßgabe von Ziff. 13. j) auf 1.500 Euro je Schadenfall begrenzt. Eine Ausnahme gilt bei Diebstahl/Unterschlagung, hier gilt eine Haftungsreduktion auf 2.500 Euro. Der Mieter trägt insoweit die Sachgefahr, ähnlich eines Leasingnehmers. Es besteht damit auch eine Haftung für Teilkaskoschäden wie ein Tierunfall, Hagel, Sturmschäden, Steinschlag, Reifenschäden, Diebstahl, Einbruch oder Vandalismus. Auch hier ist unverzüglich der Vermieter in Textform zu unterrichten.

14. Verjährung

a) Der Mieter muss dem Vermieter offensichtliche Mängel am Mietfahrzeug unverzüglich schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.

b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Es sei denn, es handelt sich um Schäden wie die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten beginnend mit der Rückgabe des Fahrzeugs.

15. Allgemeine Bestimmungen

a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrags sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

c) Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

16. Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung

a) Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

b) Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies der Wahrung berechtigter Interessen (z. B. Bußgeld, Strafzettel) des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

c) Ebenso erfolgt die Verwendung dieser Daten bei falschen Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen und ähnlichem.

d) Der Vermieter hat seine Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung des Fahrzeugs.

17. Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters in 63927 Bürgstadt.

b) Veränderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zusätzlicher Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss und insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter.

c) Für den zwischen dem Vermieter und Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrags; ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

e) Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrags ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrags ihren Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Zwingende Vorschriften bleiben hiervon unberührt und gelten als solche vereinbart.

Zuletzt geändert am 10.01.2022

Share by: